|
|
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der
1. KABELFERNSEHANLAGE 1.1 Die Christian RIBISCH Ges.m.b.H. (Kabel TV Laa) im Vertrag KTL genannt, versorgt die Teilnehmer mit den Fernseh- und Hörfunkprogrammen ihres jeweiligen Programmpaketes (Punkt 2.) zum ungestörten Empfang und errichtet, betreibt und wartet zu diesem Zweck die Kabelfernsehanlage Laa a.d. Thaya. 1.2 Die Kabelfernsehanlage
wurde nach dem neuesten Stand der Technik konzipiert und ermöglicht die
Übermittlung von bis zu 68 analogen-; 680 digitalen- Fernseh- und 120
Hörfunkprogrammen. Weiters ist die Anlage für 480 DVB Fernsehprogramme und 340
Digital Hörfunkprogrammen geeignet. Es können Programme von über 50 Satelliten
eingespeist werden. Weiters ist die Anlage Rückkanaltauglich für Internet und Kabeltelefonie aufgerüstet worden. 2. PROGRAMMPAKET 2.1 Über die Kabelfernsehanlage werden den Teilnehmern die jeweils von der KTL zur Verfügung gestellten Fernseh- und Hörfunkprogramme (Programmpaket) zugeleitet. Es ist die erklärte Geschäftsabsicht der KTL, im Rahmen der vertraglichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten den Teilnehmern ein möglichst umfassendes Angebot zur Verfügung zu stellen. 2.2 Das jeweilige Programmpaket, das nur als Ganzes bezogen werden kann, ist aus dem jeweils letztgültigen Tarifblatt ersichtlich. Dieses Tarifblatt bildet einen integrierenden Vertragsbestandteil. 2.3 Änderungen des
Programmpaketes werden im Infokanal Laa und im
Internet auf der Seite KTL/Programme veröffentlicht und erlangen damit
Wirksamkeit. 3. TARIFE 3.1 Die Tarife für die Leistungen der KTL ergeben sich aus dem dem Anschlussvertrag beiliegenden Tarifblatt. 3.2 Die KTL ist nach 2monatiger Vertragsdauer berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Beschlusses der Paritätischen Kommission für Preis- und Lohnfragen einen höheren als den bei Vertragsschließung bestimmten Tarif zu verlangen, wenn die Paritätische Kommission eine Tariferhöhung genehmigt. Kündigt der Teilnehmer den Vertrag zu dem unter Beachtung des Punktes 7.1 nächstmöglichen Termin nach Verlautbarung einer Tarifänderung, so gilt für ihn der bisherige Tarif. 3.3 Wenn die Paritätische Kommission über Tarifänderungen nicht entscheidet, ist die KTL berechtigt, die Tarife aus folgenden Gründen zu verändern: 3.3.1 Änderungen der Kaufkraft oder des wahren Wertes des Geldes um mindestens 5%, 3.3.2 Änderungen der zur Abgeltung von Urheberrechten notwendigen Zahlungen, 3.3.3 Änderung des Leistungsangebotes oder 3.3.4 Neueinführung oder Änderung von gesetzlichen oder sonst allgemein verbindlichen Kostenfaktoren (z.B. Abgaben, Postgebühren …). 3.4 Tarifänderungen werden dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt, werden im Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde Laa a.d. Thaya verlautbart und erlagen ab dem auf die Mitteilung nächstfolgenden Monatsersten auch für bestehende Anschlussverträge Gültigkeit. 3.5 Sollte die Anlage aus Gründen, die nicht beim Teilnehmer liegen, mehr als 14 Kalendertage ausfallen, so ruht für den Teilnehmer die ab dem 15. Tag bis zur Wiederinbetriebnahme aliquot anfallende Monatsgebühr. 3.6 Sonstige Störungen
berechtigen den Teilnehmer nicht zur Zahlungseinstellung oder
Zahlungsminderung, es sei denn, dass die Störungen auf grobem Verschulden der KTL
beruhen (über Störungsbehebungen siehe Punkt 5.). 4. ANSCHLUSS 4.1 Der Anschluss wird von der KTL zu den Bedingungen gemäß Tarifblatt bis zur Grundgrenze der Liegenschaft des Teilnehmers (Anschlussadresse) hergestellt. Er verbleibt im Eigentum der KTL und ist an die Anschlussadresse gebunden. 4.2
Die Montage innerhalb der Liegenschaft des Teilnehmers
erfolgt möglichst schonend, in den Räumlichkeiten ober
Verputz, bis zu dem einvernehmlich festzulegenden Platz für die
Teilnehmersteckdose. Kabel und Teilnehmersteckdose verbleiben im Eigentum des
Teilnehmers. Das Montageentgelt wird dem Teilnehmer nach Arbeitszeit und
Material in Rechnung gestellt. Kabelselbstverlegung durch den Teilnehmer kann
vereinbart werden, bedarf jedoch der Abnahme durch die KTL. Die Anschlusskabel
von der Teilnehmersteckdose zum Rundfunk- und Fernsehgerät, etwaige TV- und
UKW-Weichen werden gesondert in Rechnung gestellt und gehen in das Eigentum des
Teilnehmers über. 5. BETRIEB UND WARTUNG 5.1 Betrieb und Wartung bis zur Teilnehmersteckdose obliegen der KTL. Der Teilnehmer hat wahrgenommene Störungen der Anlage an die KTL zu melden und deren Beauftragten den Zutritt zur Anlage zur Störungsbehebung und Durchführung von Wartungsarbeiten zu ermöglichen. 5.2 Die KTL behebt alle Störungen der Anlage jeweils nach Meldung, übernimmt jedoch keine Verantwortung für Störungen, die durch Netzausfälle, Überreichweiten, Interferenzen oder sonstige nicht durch die KTL beeinflussbaren Ursachen hervorgerufen werden. 5.3 Die Kosten für Betrieb
und Wartung der Anlage sind durch den Tarif abgegolten. Der Teilnehmer hat
jedoch die Kosten für eine Störungsbehebung bzw. Inanspruchnahme der KTL dann
gesondert zu bezahlen, wenn eine Störung in seinem räumlichen Bereich durch ihn
selbst oder Dritte verursacht wird (z.B. Beschädigung der Kabelfernsehanlage,
-leitung oder –einrichtung) oder wenn die Störung
nicht in dem Anlagesektor selbst liegt (z.B. defektes Empfangsgerät). 6.
EINGRIFFE IN DIE
ANLAGE
Eingriffe in
die bestehende Anlage (wie z.B. Errichtung, Verlegung oder Entfernung von
Anschlüssen, Störungsbehebungen, Wartung etc.) dürfen nur von der KTL oder
deren Beauftragten vorgenommen werden. 7. BEENDIGUNG DES
ANSCHLUSSVERTRAGES 7.1 Der Anschlussvertrag kann, soweit er nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, vom Teilnehmer nach mindestens einjähriger Vertragsdauer unter Einhaltung einer 2monatigen Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres aufgekündigt werden. Eine Rückvergütung der Anschlussgebühr oder des Montageentgelts findet nicht statt. 7.2 Beide Vertragspartner können den Vertrag jederzeit mit eingeschriebenem Brief ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aus wichtigen Gründen auflösen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn a) ein Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Zahlungsverpflichtung) trotz 2maliger erfolgloser Mahnung mittels eingeschriebenem Briefes nicht nachkommt, b) die Anlage durch höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter (z.B. Behörden, Hauseigentümer etc.) die mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, ganz oder teilweise stillgelegt oder entfernt werden muss oder c) der KTL der weitere Betrieb der Anlage oder eines Teiles der Anlage unter Bedachtnahme auf die Versorgungsanliegen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. 7.3 Die KTL ist berechtigt, bei Aufrechterhaltung des Vertrages unter nachträglicher Benachrichtigung des Teilnehmers den Anschluss abzuschalten, wenn der Teilnehmer a) mit einer fälligen Zahlung trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist in Verzug ist, b) Störungsbehebungen oder Wartungen durch die KTL oder deren Beauftragten nicht zulässt, c) Eingriffe in die bestehende Anlage vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt und d) die Anlage missbräuchlich verwendet oder wiederholt Störungen verursacht. 7.4 Bei Beendigung des Vertrages wird der Anschluss abgeschaltet. Eine Entfernung des Anschlusses kann auf Kosten des Teilnehmers erfolgen. 7.5 Gehen
die Räumlichkeiten, in denen sich der Anschluss befindet, auf eine andere
Person über, so kann diese, soferne Anschlussgebühr
und Montageentgelt bezahlt sind und der Anschluss nicht entfernt wurde, in den
bisherigen Anschlussvertrag durch Abgabe einer Eintrittserklärung zu den
Bedingungen des jeweils gültigen Tarifblattes eintreten, ohne dass eine
nochmalige Anschlussgebühr entrichtet werden muss. 8. SONSTIGES 8.1 Der Teilnehmer hat nötigenfalls für die Liegenschaften oder Gebäude, die für die Herstellung des Anschlusses in Anspruch genommen werden müssen, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten beizubringen, wonach dieser mit der Herstellung des Anschlusses einverstanden ist. Ist der Teilnehmer Untermieter, hat er auch das Einverständnis des Hauptmieters nachzuweisen. 8.2 Zustellungen der KTL erfolgen rechtswirksam an die Anschlussadresse bzw. die zuletzt schriftlich bekanntgegebene Anschrift des Teilnehmers. Allfällige Änderungen des Namens oder Anschrift sind der KTL unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.3 Die Gebühren für Mahnungen, Nachfristsetzungen, Vertragsauflösung, Ab- und Wiedereinschaltung sowie Ummeldungen werden dem Teilnehmer nach dem jeweils gültigen Tarifblatt in Rechnung gestellt. 8.4 Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten EDV-mäßig gespeichert und für betriebliche Zwecke der KTL. verarbeitet werden können. 8.5 Zahlungs- und Erfüllungsort ist Laa a.d. Thaya. 8.6 Für
alle sich aus diesem Vertrag ergebenen Rechtsstreitigkeiten vereinbaren die
Vertragsteile die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Laa a.d. Thaya. Ist der
Teilnehmer Konsument im Sinne des KSchG, so gilt
dieser Gerichtsstand als vereinbart, wenn er in diesem Gerichtssprengel seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder im
Ausland wohnt. 9. RECHNUNGSLEGUNG 9.1 Anschlussgebühr und Montagekosten werden dem Teilnehmer nach Inbetriebnahme des Anschlusses in Rechnung gestellt (Erstfaktura). 9.2 Die Betriebsgebühr wird zum 3. des Monats mittels Abbuchungsauftrages vom Konto des Teilnehmers abgebucht und gemäß Punkt 3. im vorhinein verrechnet. Die vom Teilnehmer bereits bezahlten Monatsgebühren gelten als Akontozahlung auf den Rechnungsbetrag. 9.3 Sonstige Gebühren (Mahngebühr, Anklemmgebühr, Ummeldegebühr) werden nach ihrem Anfallen in Rechnung gestellt. 9.4 Alle Rechnungen sind vom Teilnehmer binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
|
|